14. Theoretische Ausführungen zur einfachen / groben Verkehrsregelverletzung Nach Art. 90 Abs. 1 SVG wird bestraft, wer die Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrats verletzt. Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.