Durch seine Fahrweise habe der Beschuldigte eine ernstliche Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen und diese auch in Kauf genommen. Er sei deshalb wegen grober Verkehrsregelverletzung durch Überholen auf gerader Strecke innerorts, trotz Gegenverkehrs und Nichtanpassen der Geschwindigkeit an die Sichtverhältnisse schuldig zu erklären (pag. 255).