Die Generalstaatsanwaltschaft bringt im Rahmen ihrer Eingabe vom 29. Mai 2020 vor, dass gemäss Art. 35 Abs. 2 SVG Überholen und Vorbeifahren an Hindernissen nur gestattet sei, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei sei und der Gegenverkehr nicht behindert werde. Nach Art. 90 Abs. 2 SVG werde bestraft, wer eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorrufe oder in Kauf nehme. Dabei genüge bereits eine erhöhte abstrakte Gefährdung. Subjektiv werde ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten verlangt. Der Beschuldigte habe den Personenwagen des Zeugen H.____