Das Bremsmanöver sei überdies einzig aufgrund des Verhaltens der Polizisten nötig gewesen. Er sei demnach vom Vorwurf der einfachen Verkehrsregelverletzung freizusprechen. Es könne sodann nicht nachvollzogen werden, ob die beiden Fahrradfahrer tatsächlich gefährdet worden seien. Unter diesen Umständen könne hierfür kein Schuldspruch erfolgen (pag. 230 ff.; pag. 269 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft bringt im Rahmen ihrer Eingabe vom 29. Mai 2020 vor, dass gemäss Art.