13. Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Die Verteidigung führt mit Eingabe vom 15. Mai 2020 bzw. 3. August 2020 aus, dass sich alleine aus dem Umstand der starken Bremsung durch den Beschuldigten noch nicht ableiten lasse, seine Geschwindigkeit sei nicht den Umständen angepasst gewesen. Der Beschuldigte habe vorliegend auf Sichtweite bzw. gemäss dem editierten Situationsplan gar auf halbe Sichtweite halten können. Seine Geschwindigkeit sei deshalb den Gegebenheiten angepasst gewesen. Das Bremsmanöver sei überdies einzig aufgrund des Verhaltens der Polizisten nötig gewesen.