Solches wird von den Parteien allerdings nicht behauptet und den Akten sind auch keine entsprechenden Hinweise hierfür zu entnehmen. In Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo ist daher von der für den Beschuldigten günstigsten Version auszugehen (starke Bremsung über etwa fünf Meter, dann «normales» Abbremsen über die verbleibenden rund 57 Meter). 12.4 Erstellter Sachverhalt Nach dem Gesagten erachtet die Kammer folgenden Sachverhalt als erstellt: Der Beschuldigte fuhr am 19. August 2018 auf der D.________(Strasse) Richtung C.__