Nach dem Gesagten erachtet es die Kammer – im Gegensatz zur Vorinstanz – nicht als erstellt, dass die Geschwindigkeit des Beschuldigten mit Blick auf die vor ihm liegende linksseitige Verkehrsinsel nicht angepasst gewesen ist. Anders würde es lediglich aussehen, wenn die starke Bremsung bzw. Vollbremsung direkt vor dem eigentlichen Stillstand erfolgt wäre und es dem Beschuldigten nur noch knapp gereicht hätte, vor dem Patrouillenfahrzeug anzuhalten. Solches wird von den Parteien allerdings nicht behauptet und den Akten sind auch keine entsprechenden Hinweise hierfür zu entnehmen.