ROTH, a.a.O., Art. 32 N 54). Obwohl diese Werte nur für überschlagsmässige Berechnungen gedacht sind, zeigen sie auf, dass der Beschuldigte – selbst wenn er mit nachgewiesenermassen übersetzter Geschwindigkeit von 70 km/h unterwegs gewesen wäre – sein Fahrzeug auf halber Sichtweite (ausgehend von 75 Metern, ausmachend 37.5 Meter) hätte anhalten können. Nach dem Gesagten erachtet es die Kammer – im Gegensatz zur Vorinstanz – nicht als erstellt, dass die Geschwindigkeit des Beschuldigten mit Blick auf die vor ihm liegende linksseitige Verkehrsinsel nicht angepasst gewesen ist.