Die Einleitung der starken Bremsung des Beschuldigten erfolgte rund 62 Meter vor dem späteren Stillstand. Ausgehend von einer Verzögerung von lediglich 6 m/s2 (GIGER, Strassenverkehrsgesetz mit weiteren Erlassen, Kommentar, 8. Aufl. 2014, Art. 32 SVG N 10) würde der reine Bremsweg bei einer trockenen Fahrbahn und einer Geschwindigkeit von 70 km/h etwa 31.7 Meter betragen. Der Verzögerungswert ist allerdings nicht nur von der Beschaffenheit der Fahrbahn, sondern auch von der Leistungsfähigkeit der Bremsanlage abhängig. Mit dem Fortschritt der Technik haben sich auch die erreichbaren Verzögerungswerte