Weitere Aussagen oder Hinweise hierzu lassen sich den Akten nicht entnehmen, weshalb auch die Kammer von einem «normalen» Abbremsen bis zum Stillstand vor dem Patrouillenfahrzeug ausgeht. Der guten Ordnung halber ist Folgendes festzuhalten: Gemäss den glaubhaften Angaben des Polizisten E.________ beträgt die Sichtweite auf besagtem Streckenabschnitt mindestens 75 Meter (pag. 212; so hat er den Beschuldigten in dieser Entfernung erstmals wahrgenommen). Die Einleitung der starken Bremsung des Beschuldigten erfolgte rund 62 Meter vor dem späteren Stillstand.