Die genaue Geschwindigkeit des Beschuldigten kann nach dem Gesagten nicht eruiert werden, selbst wenn die beteiligten Personen (ausgenommen hiervon ist der Beschuldigte) übereinstimmend davon ausgingen, dass der Beschuldigte mit überhöhter Geschwindigkeit unterwegs gewesen ist. Als erstellt bzw. ohnehin unbestritten gilt demgegenüber, dass der Beschuldigte relativ kurz nach dem ersten Sichtkontakt mit der Polizei über etwa fünf Meter eine starke Bremsung einleitete. Ungeklärt bleibt allerdings, wie der Beschuldigte nach dieser Bremsung seine Fahrt bis zum endgültigen Stillstand vor der verkehrsberuhigenden Insel bzw. vor dem Patrouillenfahrzeug fortsetzte.