Sie unterschieden ferner klar, ob sie etwas sicher wussten oder nur vermuteten und ihre Aussagen stimmen im Übrigen in weiten Teilen mit den Aussagen des Zeugen J.________ und teilweise gar mit den Aussagen des Beschuldigten überein. Es besteht daher kein Anlass, diese Aussagen in Zweifel zu ziehen. Die genaue Geschwindigkeit des Beschuldigten kann nach dem Gesagten nicht eruiert werden, selbst wenn die beteiligten Personen (ausgenommen hiervon ist der Beschuldigte) übereinstimmend davon ausgingen, dass der Beschuldigte mit überhöhter Geschwindigkeit unterwegs gewesen ist.