Alleine gestützt auf diese Tatsache darauf zu schliessen, dass ihren Aussagen geringere Bedeutung zukomme, ginge jedoch zu weit. Diese sind – wie alle jeweils in einem Verfahren gemachten Aussagen – nach den Regeln und Grundsätzen der Beweiswürdigung auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu prüfen. Auch wenn die beiden Polizisten in gewisser Weise ein eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens haben bzw. zumindest hatten, blieben ihre Aussagen konstant und in sich stimmig. Sie unterschieden ferner klar, ob sie etwas sicher wussten oder nur vermuteten und ihre Aussagen stimmen im Übrigen in weiten Teilen mit den Aussagen des Zeugen J.____