22 ableitet, erschliesst sich der Kammer allerdings nicht, zumal die vom Zeugen H.________ beobachtete «Endposition» der Fahrzeuge ohnehin unbestritten ist. Wie hiervor bereits erwähnt (vgl. Ziff. 6.3), erachtet es auch die Kammer als unschön, dass die später als Straf- und Zivilkläger beteiligten Polizisten das polizeiliche Ermittlungsverfahren (weiter-)führten. Alleine gestützt auf diese Tatsache darauf zu schliessen, dass ihren Aussagen geringere Bedeutung zukomme, ginge jedoch zu weit.