Hinzu kommt schliesslich, dass auch die Zeugen H.________ und G.________ übereinstimmend aussagten, dass der Beschuldigte im Rahmen des Überholmanövers (d.h. wohl nur einige Sekunden zuvor) zu schnell unterwegs gewesen sei (vgl. Ausführungen in Ziff. 12.2.3 f. hiervor). Weitere Aussagen zum besagten zweiten Vorfall konnten die beiden Zeugen H.________ und G.________ allerdings nicht machen. Der Zeuge H.________ schilderte lediglich noch die angetroffene Situation (pag. 30, Z. 183 ff. und Z. 200 f.) und ergänzte auf Vorhalt der von Polizist E.___