129, Z 12 f.). Auch wenn die genaue Geschwindigkeit der beteiligten Fahrzeuge im heutigen Zeitpunkt nicht mehr eruiert werden kann, so sprechen doch einige weitere Gründe (abgesehen von den hiervor genannten Aussagen) dafür, dass der Beschuldigte mit überhöhter Geschwindigkeit unterwegs war. So leitete der Beschuldigte über etwa fünf Meter eine starke Bremsung seines Fahrzeugs ein, als er das Patrouillenfahrzeug erblickte. Dass er dieses Manöver nur deshalb ausführte, weil ihm die Polizei den Vortritt genommen habe, vermag nicht zu überzeugen.