Dies scheint mit Blick auf die relativ geringe Sichtweite auf der fraglichen Strecke durchaus nachvollziehbar (pag. 63). Ferner waren sich die beiden einig, dass der Beschuldigte zu schnell unterwegs gewesen sei, wovon auch der Zeuge J.________ sprach («ein bisschen schnell» unterwegs, pag. 129, Z 12 f.). Dieser vermutete gar, dass die Anhaltung durch die Polizei aus ebendiesem Grund erfolgt sei (pag. 129, Z 12 f.).