21 massen zum Stillstand, währenddessen von einem kompletten Stillstand des Beschuldigten erst bei dessen endgültiger Anhaltung rund eineinhalb Meter vor dem Patrouillenfahrzeug die Rede war. Ergänzende Fragen hierzu wurden den Parteien allerdings keine gestellt. Von einer starken Bremsung sprach – nebst dem Beschuldigten und dem Zeugen J.________ – auch der Polizist F.________. Dieser gab zu Protokoll bzw. führte im Wahrnehmungsbericht aus, dass der Fahrer des Patrouillenfahrzeugs (Polizist E.________) gerade dabei gewesen sei, die rechtsseitige Fahrbahnverengung zu umfahren, als ein schwarzer I.___