Polizist E.________ bestätigte im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung seine im Anzeigerapport gemachten Ausführungen bzw. dass sich das Patrouillenfahrzeug gerade auf Höhe der verkehrsberuhigenden Insel befunden habe, als er auf der Gegenfahrbahn das Fahrzeug des Beschuldigten erblickt habe, welches mit visuell gesehen stark überhöhter Geschwindigkeit entgegengefahren sei (pag. 14; pag. 124. Z. 25 ff.). Er schätzte, dass der Beschuldigte mehr als die erlaubten 50 km/h gefahren sei, während dem sie selber mit ca. 30 bis 35 km/h unterwegs gewesen seien (pag. 124, Z. 20 und 33). Polizist E.__