128, Z. 20 f.] bzw. sei am Handy gewesen [pag. 128, Z. 42 f.]), so machte er dennoch einige Angaben zum besagten zweiten Vorfall. Auf Frage führte er etwa aus, dass es sich zwar nicht wie eine Vollbremsung angefühlt habe, als er und der Beschuldigte auf das Patrouillenfahrzeug zugefahren seien, der Beschuldigte habe aber schon recht stark bremsen und verlangsamen müssen (pag. 23, Z. 61 f.). Er wiederholte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, dass es «schon eher ein starkes bremsen» gewesen sei. Dies sei bei einer kleinen Kurve gewesen. Es sei dazu gekommen, weil ihnen die Polizei den Weg abgeschnitten habe (pag. 129, Z. 1 ff.).