Es ist – wie hiervor bereits erwähnt – notorisch, dass die tatnächsten Aussagen regelmässig zuverlässiger sind als jene, welche in späteren Einvernahmen gemacht werden. Auch wenn der Beschuldigte wohl keine Vollbremsung bis hin zur Anhaltung gemeint hat (vgl. nachfolgende Ausführungen der übrigen Beteiligten), so spricht die Verwendung des Ausdrucks «Vollbremsung» doch für ein sehr starkes Bremsmanöver bzw. für eine starke Reduzierung der vorab gefahrenen Geschwindigkeit. Dieses Manöver erfolgte – gemäss eigenen Angaben des Beschuldigten – als er das entgegenkommende Patrouillenfahrzeug erblickte.