Unbestritten ist demgegenüber, dass der Beschuldigte auf das Patrouillenfahrzeug zugefahren ist, über eine gewisse Strecke gebremst hat, ca. eineinhalb Meter vor dem Patrouillenfahrzeug zum Stillstand gekommen ist und die beiden Fahrzeuge in ihrer Position anschliessend die Durchfahrt verhindert haben. Zum eigentlichen Zufahren auf das Patrouillenfahrzeug machte der Beschuldigte unterschiedliche Aussagen. So gab er zunächst noch an, dass er sofort abgebremst bzw. eine «Vollbremsung» gemacht habe, als er das Patrouillenfahrzeug gesehen habe (pag.