Die exakte Position der beiden Fahrradfahrer auf Höhe dieser Verengung kann demnach offenbleiben. 12.3 Nichtanpassen der Geschwindigkeit an die Sichtverhältnisse Betreffend den zweiten Vorfall ist von grundsätzlicher Bedeutung, ob der Beschuldigte am 19. August 2018 nach dem inkriminierten Fahrmanöver (Überholen trotz Gegenverkehrs) auf der D.________ nach der linksseitigen Kurve bzw. vor der Einmündung der parallel verlaufenden D.________(Strasse) mit einer den Sichtverhältnissen (mit Blick auf die verkehrsberuhigende Insel) nicht angepassten Geschwindigkeit unterwegs gewesen ist (vgl. Detailausschnitt «C», pag.