Es muss entsprechend davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte den beiden Fahrradfahrern aufgrund seines Fahrmanövers gefährlich nah gekommen ist. Nur so lässt sich plausibel erklären, dass die beiden Zeugen H.________ und G.________ übereinstimmend die Gefährdung der beiden Fahrradfahrer schilderten, der Beschuldigte im Rahmen seiner tatnächsten Aussagen von einer «leichten» Gefährdung des Gegenverkehrs sprach und dem Zeugen J.________ hierbei unwohl war. Die exakte Position der beiden Fahrradfahrer auf Höhe dieser Verengung kann demnach offenbleiben.