Das Fahrzeug des Beschuldigten nimmt mit seiner Breite rund zwei Meter hiervon ein. Zu berücksichtigen ist sodann, dass zwischen Fahrzeugen und dem Fahrbahnrand in der Regel noch eine gewisse Lücke verbleibt. Solches ist auch betreffend die beiden Fahrradfahrer anzunehmen (vgl. in diesem Zusammenhang auch die Aussage der Zeugin G.________, wonach die beiden Fahrradfahrer noch mehr auf die rechte Seite hätte ausweichen können, pag. 133, Z. 20 f.). Es muss entsprechend davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte den beiden Fahrradfahrern aufgrund seines Fahrmanövers gefährlich nah gekommen ist.