Die Kammer gelangt nach dem Gesagten zur Ansicht, dass sich die beiden Fahrradfahrer im Zeitpunkt des Überholmanövers im Bereich der Verengung bzw. des Fussgängerstreifens (bei der Abzweigung K.________(Weg)) aufgehalten haben müssen. Wie unter Ziff. 12.1 hiervor bereits erwähnt, ist die D.________(Strasse) an besagter Stelle, d.h. kurz vor der Abzweigung K.________(Weg) auf Höhe der weissen Sicherheitslinie und des Fussgängerstreifens, nur rund vier Meter breit. Das Fahrzeug des Beschuldigten nimmt mit seiner Breite rund zwei Meter hiervon ein.