Der guten Ordnung halber ist nochmals anzumerken, dass es sich beim Zeugen J.________ um einen Kollegen des Beschuldigten handelt und – im Gegensatz zur polizeilichen Einvernahme – nunmehr durchaus die Möglichkeit einer Absprache bestanden hat. Die Kammer gelangt nach dem Gesagten zur Ansicht, dass sich die beiden Fahrradfahrer im Zeitpunkt des Überholmanövers im Bereich der Verengung bzw. des Fussgängerstreifens (bei der Abzweigung K.________(Weg)) aufgehalten haben müssen. Wie unter Ziff.