19 128, Z. 42 f.). So wusste er angeblich nicht mehr, wo die beiden Fahrradfahrer gekreuzt worden seien, deren Gefährdung konnte er aber erstaunlicherweise trotzdem ausschliessen (pag. 128, Z. 26 ff.). Der guten Ordnung halber ist nochmals anzumerken, dass es sich beim Zeugen J.________ um einen Kollegen des Beschuldigten handelt und – im Gegensatz zur polizeilichen Einvernahme – nunmehr durchaus die Möglichkeit einer Absprache bestanden hat.