Dass er seine Aussagen später relativierte und die Verkehrssituation vor seinem Manöver auf einmal eingehend überprüft haben will, vermag die Kammer nicht zu überzeugen. Es ist auf die tatnächsten Aussagen des Beschuldigten abzustellen, da diese glaubhafter erscheinen und betreffend die Gefährdung der beiden Fahrradfahrer auch mit den Aussagen der Zeugen H.________ und G.________ übereinstimmen. Hinzu kommt, dass sich auch der Beifahrer des Beschuldigten – gemäss eigenen Angaben – während des besagten Manövers unwohl fühlte («Nein ich habe mich unwohl gefühlt. Es könnte ja jemand über die Strasse gehen und dann käme es zum Unfall», pag. 24, Z. 75 f.).