Darüber hinaus handelt es sich auch um einen vernachlässigbaren Nebenpunkt, welcher – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – nichts über die tatsächliche Gefährdung der beiden Fahrradfahrer auszusagen vermag. Darüber hinaus gab auch der Beschuldigte anlässlich seiner ersten Einvernahme zu, dass er die beiden Velofahrer «vielleicht leicht» bzw. ein wenig gefährdet habe (pag. 18, Z. 73, pag. 19, Z. 49). Er erklärte auch, es sei eine «blöde» Aktion gewesen, dass er überholt habe (pag. 17, Z. 32). Dass er seine Aussagen später relativierte und die Verkehrssituation vor seinem Manöver auf einmal eingehend überprüft haben will, vermag die Kammer nicht zu überzeugen.