Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass der Zeuge H.________ von einem jungen Paar und die Zeugin G.________ von einem älteren Paar sprach. Dabei handelt es sich nach Ansicht der Kammer nämlich um eine durch Zeitablauf erklärbare Abweichung, lag zwischen dem Vorfall und der entsprechenden Befragung doch immerhin knapp ein Jahr. Darüber hinaus handelt es sich auch um einen vernachlässigbaren Nebenpunkt, welcher – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – nichts über die tatsächliche Gefährdung der beiden Fahrradfahrer auszusagen vermag.