18 stellt die Kammer nach dem Gesagten auf die Aussagen des Zeugen H.________ und die Präzisierung des Zeugen J.________ ab. Die Vorinstanz hat die Aussagen des Zeugen H.________ zwar als einerseits in sich sowie andererseits als zu den Aussagen seiner Beifahrerin (Zeugin G.________) widersprüchlich bezeichnet und infolgedessen die Gefährdung der beiden Fahrradfahrer als nicht erstellt erachtet. Dieser Ansicht kann sich die Kammer nicht anschliessen. Wie hiervor bereits erwähnt, sind die Aussagen des Zeugen H.________ nicht – wie von der Vorinstanz behauptet – hinsichtlich des Geschlechts bzw. der