Diese Variante lässt sich denn auch mit der Schilderung des Zeugen H.________ vereinbaren, wonach das Überholmanöver bereits vor besagter Verengung (Höhe K.________(Weg)) stattgefunden habe, der Beschuldigte allerdings vor der verkehrsberuhigenden Insel nicht mehr auf seine Fahrbahn eingebogen sei. Betreffend das besagte Überholmanöver