Auf der Fahrtseite des Beschuldigten hat es auf dem zu interessierenden Streckenabschnitt nur eine rechtsseitige verkehrsberuhigende Insel (etwa auf Höhe K.________(Weg)). Wenn sich das überholte Fahrzeug im Zeitpunkt des Manövers etwa zwei Wagenlängen vor dieser seitlichen Insel befunden hat, dann hat das Überholmanöver des Beschuldigten doch vor der linksseitigen Abzweigung K.________(Weg) bzw. vor der dort folgenden Verengung stattgefunden oder zumindest begonnen. Diese Variante lässt sich denn auch mit der Schilderung des Zeugen H._____