50; pag. 64). Die Aussagen des Zeugen J.________ vermögen sodann diejenigen des Beschuldigten nicht zu stützen. So gab er zwar an, das Manöver habe zwischen der ersten und zweiten Insel bzw. nach dem K.________(Weg) stattgefunden. Auf Frage präzisierte er jedoch, dass das überholte Fahrzeug beim besagten Manöver vor einer seitlichen Insel gestanden sei und zwischen dem Fahrzeug und der Insel etwa noch zwei Fahrzeuge Platz gehabt hätten (pag. 23, Z. 56 f.). Auf der Fahrtseite des Beschuldigten hat es auf dem zu interessierenden Streckenabschnitt nur eine rechtsseitige verkehrsberuhigende Insel (etwa auf Höhe K.________(Weg)).