Es wären ihm diesfalls (bei Beginn des Manövers nach der Abzweigung K.________(Weg)) auch die beiden Fahrradfahrer im Weg gewesen, welche sich – gemäss seinen eigenen Angaben – linksseitig auf der D.________(Strasse) etwa mittig zwischen den Abzweigungen K.________(Weg) und L.________(Weg) befunden hätten. Im Übrigen wäre das von ihm gemäss Eingabe vom 5. Juni 2019 eingezeichnete Manöver auf solch kurzer Strecke nicht möglich gewesen, da für ein solches – gemäss Berechnungen des UTD (ausgehend von den Geschwindigkeitsangaben des Beschuldigten) – eine Strecke von rund 68 Meter nötig gewesen wäre (pag. 50;