Der Beschuldigte und sein Beifahrer, Zeuge J.________, gaben demgegenüber – zumindest auf den ersten Blick – übereinstimmend zu Protokoll, dass das Manöver erst nach dem K.________(Weg) erfolgt sei. Wie hiervor bereits ausgeführt (vgl. Ziff. 12.2.1), sind die Aussagen des Beschuldigten zu besagtem Manöver aber bereits in sich widersprüchlich. Er machte nicht nur unterschiedliche Angaben zum Beginn bzw. Ende des Manövers.