12.2.4 Gesamtwürdigung Es stellt sich nach Ansicht der Kammer zunächst die Frage, wo der Beschuldigte das unbestrittenermassen durchgeführte Überholmanöver begonnen bzw. beendet hat. Die hierzu vorliegenden Aussagen der beteiligten Personen unterscheiden sich dahingehend, dass der Zeuge H.________ behauptete, dieses sei noch vor dem K.________(Weg) gewesen, wobei der Beschuldigte dann aber auf der linken Spur bis nach der rechtsseitigen verkehrsberuhigenden Insel auf Höhe K.________(Weg) «durchgezogen» habe (pag. 28, Z. 108 ff.). Der Beschuldigte und sein Beifahrer, Zeuge J.___