17 Sie gab zu, wenn sie etwas nicht mehr wusste (etwa betreffend die gefahrene Geschwindigkeit), gab Nebensächlichkeiten zu Protokoll («Aber ich habe eigentlich mit einem Töff gerechnet», pag. 133, Z. 15) und versuchte auch nicht, den Beschuldigten übermässig zu belasten. So gab sie etwa an, dass die beiden Fahrradfahrer schon mehr auf die Seite hätten ausweichen können. Den Akten und Ausführungen sind keine Hinweise zu entnehmen, wonach die Zeugin G.________ den Beschuldigten zu Unrecht belasten würde. Auf ihre Aussagen kann daher grundsätzlich abgestellt werden.