«Die Velofahrer hatten Angst wegen der Geschwindigkeit des I.________», pag. 131, Z. 30). Der guten Ordnung halber ist sodann festzuhalten, dass – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – in den Aussagen des Zeugen H.________ zum Geschlecht der beiden Fahrradfahrer kein Widerspruch zu erkennen ist. So sprach er nämlich durchwegs davon, dass die Frau vorne und der Mann hinten gefahren sei (pag. 27, Z. 33; pag. 131, Z. 20 ff.). Im Übrigen hätte es sich hierbei ohnehin um eine vernachlässigbare Nebensächlichkeit gehandelt. Die Aussagen des Zeugen H.________ fielen nach dem Gesagten im Wesentlichen glaubhaft aus.