16 schwindigkeitsunterschied zum Beschuldigten wohl schon 20 km/h bis 30 km/h gewesen sei (pag. 29, Z. 153 f.). Später gab er demgegenüber zu Protokoll, er sei vielleicht mit knapp 50 km/h unterwegs gewesen (pag. 131, Z. 44). Einige Widersprüche bzw. Unstimmigkeiten finden sich ferner in seinen Aussagen zu den beiden Fahrradfahrern bzw. deren Position und Reaktion im Rahmen des besagten Überholmanövers.