Eine allfällige Gefährdungslage der beiden Fahrradfahrer lässt sich allerdings nur ermitteln, wenn zuverlässige örtliche Anhaltspunkte betreffend das im Grundsatz unbestrittene Überholmanöver getroffen werden können. Der Zeuge H.________ gab hierzu an, der Beschuldigte sei nach dem Überholmanöver nicht mehr auf die rechte Strassenseite eingebogen, habe durchgezogen und sei gleich an der verkehrsberuhigenden Insel vorbeigefahren. Erst dann sei er wieder rechts eingebogen (pag. 28, Z. 108 ff.). Nach den Fahrradfahrern habe der Beschuldigte mehr an die rechte Strassenseite gezogen und sei schnell aus ihrem Blickfeld gewesen (pag.