So zeichnete er auf Nachfrage die angebliche Überholstrecke des Beschuldigten und die Position der beiden Fahrradfahrer auf den vorgelegten Kartenausschnitten ein. Ersteres wurde von der Vorinstanz in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung aber nicht aufgegriffen, obwohl dies zur Beurteilung des Sachverhalts von wesentlicher Bedeutung ist. Die Vorinstanz hat sich darauf beschränkt, die Widersprüche in den Aussagen des Zeugen H.________ in sich und im Abgleich mit der Zeugin G.________ (vgl. sogleich) wiederzugeben. Eine allfällige Gefährdungslage der beiden Fahrradfahrer lässt sich allerdings nur ermitteln, wenn zuverlässige örtliche