Soweit aus den Akten ersichtlich, kannte er den Beschuldigten vorgängig nicht. Er ist am vorliegenden Verfahren nicht als Partei beteiligt und war – gemäss eigenen Angaben – aufgrund des Fahrmanövers des Beschuldigten nicht konkret gefährdet. Den Akten und Aussagen der Beteiligten sind keine Hinweise darauf zu entnehmen, wonach der Zeuge H.________ den Beschuldigten zu Unrecht belasten würde. Der Zeuge H.________ machte im Rahmen des Verfahrens relativ detaillierte Angaben. So zeichnete er auf Nachfrage die angebliche Überholstrecke des Beschuldigten und die Position der beiden Fahrradfahrer auf den vorgelegten Kartenausschnitten ein.