128, Z. 42 f.). Diese Änderung im Aussageverhalten ist nach Ansicht der Kammer wohl damit zu erklären, dass der Zeuge J.________ mit dem Beschuldigten befreundet ist und daher darum bemüht war, ihn nicht allzu sehr zu belasten. Auf seine Aussagen kann aufgrund dessen nicht unbesehen abgestellt werden. 12.2.3 Zu den Aussagen der Zeugen H.________ und G.________ Beim Zeugen H.________ handelt es sich um den Fahrer des überholten Fahrzeugs. Soweit aus den Akten ersichtlich, kannte er den Beschuldigten vorgängig nicht.