15 der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auf einmal nicht mehr an das Überholmanöver zu erinnern vermochte (pag. 128, Z. 20 f.; Z. 26 f.) und etwa erst auf erneute Nachfrage eine Schätzung zur gefahrenen Geschwindigkeit des Beschuldigten abgab (pag. 128, Z. 40; pag. 129 Z. 21 f.). Auch zur Übersichtlichkeit der Strasse konnte er keine Angaben mehr machen, da er am Handy gewesen sei und er dann einfach mitbekommen habe, wie sie gebremst hätten (pag. 128, Z. 42 f.).