Auf Frage nach dem besagten Fahrmanöver gab der ortskundige Zeuge J.________ im Rahmen seiner ersten Einvernahme zunächst an, dass dieses «zwischen dem ersten und zweiten inseli. Nach dem K.________(Weg)» stattgefunden habe (pag. 23, Z. 52). Der überholte Personenwagen sei beim Überholmanöver am rechten Strassenrand vor einer seitlichen Insel gestanden und zwischen der Insel und dem überholten Personenwagen hätten etwa noch zwei Fahrzeuge Platz gehabt (pag. 23, Z. 56 f.). Er gab ferner zu Protokoll, dass der Beschuldigte schneller gefahren sei als erlaubt, ca. 70 km/h (pag. 23, Z. 66 f.).