___ festzuhalten, dass es sich um einen Freund des Beschuldigten handelt, welcher im Rahmen der nunmehr zu beurteilenden Vorwürfe nachgewiesenermassen Beifahrer gewesen ist. Für eine Absprache des Zeugen J.________ mit dem Beschuldigten bestehen nach Auffassung der Kammer – zumindest hinsichtlich der tatnächsten Aussagen – keine Anhaltspunkte, zumal die beiden kurz nach dem Vorfall (ca. 30 Minuten) getrennt voneinander einvernommen wurden und der Zeuge J.________ den Beschuldigten hierbei auch belastete. Auf Frage nach dem besagten Fahrmanöver gab der ortskundige Zeuge J._____