Die in besagter Eingabe bezeichnete Strecke war allerdings wesentlich kürzer. Die vom Beschuldigten im Rahmen seiner Eingabe vom 11. März 2019 eingezeichnete Strecke war hinsichtlich ihrer Länge zwar für ein Überholmanöver mit besagten Geschwindigkeiten geeignet, allerdings wären ihm dann – gleich zu Beginn des Manövers – die beiden Fahrradfahrer im Weg gestanden (Gegenverkehr), welche der Beschuldigte nur unweit des angeblichen Startpunkts eingezeichnet hatte (pag. 103;