110), wenn auf seine Aussagen zur Geschwindigkeit und auf seine Behauptung, wonach das Fahrmanöver erst nach dem K.________(Weg) stattgefunden habe, abgestellt würde. Die benötigte Strecke zum Überholen hätte – gemäss Dokumentation des UTD – nämlich rund 68 Meter betragen (ausgehend von den Geschwindigkeitsangaben des Beschuldigten, pag. 64). Die in besagter Eingabe bezeichnete Strecke war allerdings wesentlich kürzer.